"Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Berufsbildung unter besonderer Berücksichtigung von Frauen- und Geschlechterfragen und der spezifischen Lebenssituation von Frauen im vorwiegend akademischen Bereich."

FAM-Satzung, § 2 Abs. 2

Satzung der Frauenakademie München e.V.

Hier finden Sie die aktuelle Fassung unserer Satzung als PDF zum Download:

 Satzung der Frauenakademie München (2022) pdf

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen ‚Frauenakademie München‘.
  2. Er hat seinen Sitz in München.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt neben der Aufrechterhaltung des eigenen Betriebsablaufs nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Mittel

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Berufsbildung unter besonderer Berücksichtigung von Frauen- und Geschlechterfragen und der spezifischen Lebenssituation von Frauen im vorwiegend akademischen Bereich.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • a) theoretische und umsetzungsorientierte wissenschaftliche Arbeiten und die Förderung von Arbeitszusammenhängen vor allem interdisziplinärer Art, die innovative Beiträge leisten, um die besondere Situation von Frauen zu erfassen und neue Wege zu einem selbstbestimmten Zusammenleben aller Menschen aufzuzeigen;
  • b) die Förderung von Frauen in ihrer wissenschaftlichen und beruflichen Entwicklung insbesondere durch Fachveranstaltungen, Fortbildungen, Angebote der beruflichen und kollegialen Beratung und Mentoring;
  • c) die Bereitschaft, als Dachorganisation für die unter a) und b) genannten Projekte und Personen zu fungieren;
  • d) die Veröffentlichung eigener Forschungsergebnisse und die Förderung des Austausches zwischen Wissenschaft, Gleichstellungspraxis und der breiten Öffentlichkeit unter anderem durch Konferenzen, Tagungen und Seminare;
  • e) die Bereitschaft, für Personen, die den Vereinszweck vorantreiben möchten, Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, unter anderem in Form von Räumen und Verwaltung;
  • f) die Entwicklung und den Aufbau von Informations- und Fortbildungsangeboten, die Frauen unterstützen und befähigen, ihre Qualifikationen in vielfältiger Weise für einen gleichberechtigten Platz in Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit einzusetzen;
  • g) die Verbreitung der Inhalte der Frauen- und Geschlechterforschung, um zur Durchsetzung eines selbstbestimmten Zusammenlebens aller Menschen beizutragen;
  • h) die Förderung der Vernetzung von Geschlechterforschenden;
  • i) die Förderung des internationalen Gedankenaustausches von Wissenschaftlerinnen mit dem Ziel des engeren Zusammenschlusses und der Kooperation.

Diese Aktivitäten des Vereins sollen in einer Weise durchgeführt werden, die die Alltagsbelastungen der Frauen berücksichtigt und Raum lässt für vielfältige sinnliche, körperliche und geistige Erfahrungen.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch öffentliche Zuwendungen sowie durch Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geldspenden sowie Teilnahmegebühren für Veranstaltungen und berufsbezogene Angebote.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins ideell und materiell zu unterstützen. Darüber hinaus müssen aktive Mitglieder die laufenden Vereinsaktivitäten durch kontinuierliche Beteiligung mittragen. Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht kann jede natürliche oder juristische Person werden, die lediglich einen finanziellen Beitrag zum Vereinszweck leisten will. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann die Bewerberin / der Bewerber schriftlich die Mitgliederversammlung anrufen.
  2. Natürliche Personen, die sich in ausgesprochener Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zeitlich befristet zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist nicht an die Vereinsmitgliedschaft gebunden. Aus der Ehrenmitgliedschaft erwächst kein Stimmrecht.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung der Mitgliedschaft, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds. Die Mitgliedschaft kann zum Ablauf eines Kalenderjahres vom Mitglied gekündigt werden. Die Kündigung ist bis spätestens 30. September des Austrittsjahres in Textform zu erklären. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf des auf das Eintrittsdatum folgenden Kalenderjahres möglich. Das Nichtbezahlen von Beiträgen ersetzt die Austrittserklärung nicht. Der Verein kann die Mitgliedschaft durch Ausschluss des Mitglieds mit sofortiger Wirkung beenden, wenn das Mitglied grob gegen die Vereinsinteressen, die Satzung oder die Beitragsordnung verstoßen hat. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn ein Mitglied mit fälligen Beiträgen bis zum 31.12. des betreffenden Kalenderjahres im Rückstand ist. Der Ausschluss wird dem Mitglied an die zuletzt bekannte Adresse schriftlich mitgeteilt.
  4. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe der Beiträge und Zahlungsweise setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, einer ersten stellvertretenden Vorsitzenden, einer zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin, der Schatzmeisterin.
  2. Der Vorstand ist für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre.
  4. Die Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen sind jeweils alleine berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Sie sind dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
  5. Diese Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt.

§ 6 Bestellung einer Geschäftsführung

Der Vorstand kann eine Geschäftsführung für die laufenden Geschäfte und Personalangelegenheiten bestellen. Der Vorstand kann darüber hinaus diese Geschäftsführung als besondere Vertreterin / besonderen Vertreter nach § 30 BGB berufen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    a) Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins und Bestimmung der Richtlinien für die Vorstandsarbeit.
    b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes.
    c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages.
    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr ein. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/4 der aktiven Vereinsmitglieder beantragt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder in elektronischer Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekannt gegeben.
  4. Die Vereinsversammlung wird von mindestens einem Vorstandsmitglied geleitet.
  5. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Anwesenheits- und Rederecht.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Soweit nicht anders geregelt, bedürfen alle Beschlüsse der einfachen Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder.
  7. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, in dem der Wortlaut der Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgehalten ist. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und von der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Beirat

Zur Beratung des Vereins wird ein Beirat eingerichtet. Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann den Verein durch Beschluss auflösen. Der Antrag hierzu muss auf der Einladung mitgeteilt werden. Hinsichtlich der erforderlichen Mehrheit gilt die für die Änderung der Vereinssatzung getroffene Regelung (§ 7 Abs. 5).
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke hat die Mitgliederversammlung zu beschließen, dass das Vermögen des Vereins einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zufällt zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Berufsbildung mit dem Ziel einer geschlechtergerechten Gesellschaft.

Eine Ausschüttung an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

§ 10 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung vom 07.07.2022 beschlossen.